Zinsen für Vorschüsse und Darlehen an Nahestehende

Werden Vorschüsse oder Darlehen an Aktionäre/Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen nicht oder ungenügend verzinst stellt dies eine geldwerte Leistung dar. Dies gilt auch für überhöhte Zinsen auf Vorschüsse oder Darlehen von Aktionäre/Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen. Die ESTV veröffentlicht jedes Jahr die geltenden Zinssätze in einem Rundschreiben.

Solche geldwerte Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer (Art. 4. Abs. 1 VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV) und sind auf dem Formular 102 unaufgefordert innert 30 Tagen nach deren Fälligkeit zu deklarieren. Zudem stellt dieser Betrag für die Unternehmung steuerpflichtiger Ertrag, bzw. nicht abzugsfähiger Aufwand, dar und ist in der Steuererklärung entsprechend zu deklarieren.

Weiter ist zu beachten, dass je nach Konstellation Vorschüsse oder Darlehen von Aktionäre/Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen als verdecktes Eigenkapital qualifizieren kann. Das bedeutet, die Steuerbehörde kann diese Vorschüsse oder Darlehen als Eigenkapital um qualifizieren. Die Ermittlung des Verdeckten Eigenkapitals und den damit steuerlich höchstzulässigen Zinsen erfolgt nach den Bewertungsrichtlinien im Kreisschreiben Nr. 6 (Download Kreisschreiben Nr. 6) der ESTV.

Wir empfehlen Ihnen Vorschüsse und Darlehen immer schriftlich festzuhalten. Insbesondere die vereinbarten Amortisationen und Zinssätze.

Das Businesspoint-Treuhand Team steht Ihnen bei Fragen oder für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Hinweis:
Dieser Beitrag ist als Information sowie zur allgemeinen Orientierung gedacht. Er ersetzt keinenfalls eine Beratung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.