Treuhand Versicherungsberatung Steuerberatung

Änderungen bei den Sozialversicherungen ab Januar 2020

Per 1. Januar 2020 ändern sich die Beitragssätze für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die Beiträge für die Invalidenversicherung (IV), sowie die Erwerbsersatzordnung (EO) und Arbeitslosenversicherung (ALV) bleiben auf der Höhe des Vorjahres. Wir haben für die die wichtigsten Kennzahlen, Sätze und Grenzwerte als PDF zusammengefasst.

AHV/IVEO – Beiträge Selbständigerwerbenden

 20202019
Maximalsatz9,950%9,650%
Untere Einkommensgrenze9’5009’500
Maximalsatz ab einem Einkommen von
für Einkommen zwischen 9’400 und 56’400 kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung
56’90056’900
Mindestbeitrag pro Jahr496482
Obergrenze für Beiträge an die Familienausgleiskasse (FAK)148’200148’200
    Beitragsfreies Einkommen   
Für Altersrentner pro Jahr16’80016’800

Bitte beachten Sie, dass die Veranlagung aufgrund Ihrer Steuererklärung vorbenommen wird. Bei Fragen zu Ihren Beiträgen als Selbständigerwerbender stehen wir gerne zur Verfügung.

AHV/IV/EO – Beiträge Nichterwerbstätige

 20202019
Jährlicher Mindestbetrag496482
Jährlicher Maximalbetrag24’63424’100

Wichtig zu wissen ist, dass Studierende jedes Jahr freiwillig ihren Beitrag bezahlen müssen um keine Lücke in der AHV zu haben.

Für verheiratet Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende gilt:
Solange ein Ehegatte mindestens das doppelte des Mindestbeitrags an AHV-Beiträgen bezahlt die Beitragspflicht auch für den anderen Partner erfüllt. Sobald dieser keine Beiträge mehr entrichtet, z.B. aufgrund Pensionierung, muss der nichterwerbstätigte Partner Beiträge als Nichterwerbstätige Person abführen. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Siutation stehen wir gerne zur Verfügung.

BVG – Berufliche Vorsorge

alle Angaben pro Jahr20202019
Eintrittslohn21’33021’330
Minimal versicherter Lohn nach BVG*3’5553’555
Oberer Grenzbetrag nach BVG85’32085’320
Koordinationsabzug24’88524’885
Maximal versicherter Lohn60’43560’435
Maximal versicherbarer Lohn853’200853’200

* Lohn bis zum Eintrittslohn ist mit der AHV versichert.

Das BVG bzw. Ihre Pensionskasse soll den Erhalt des Lebensstandards im Alter absichern. Bei Fragen zu Ihrer Pensionskasse sowie zu Möglichkeiten rund um den BVG-Plan stehen wir gerne zur Verfügung.

Gebundene Vorsorge (freilwillige Säule 3a)

 20202019
Erwerbstätige mit 2. Säule6’8266’826
Erwerbstätige ohne 2. Säule
(max. 20% vom Erwerbseinkommen) höchstens
34’12834’128

Die freiwillige Säule 3a ist sowohl Vorsorge als auch für die Steuerplanung interessant. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag Steuern sparen und vorsorgen: Tipps vor dem Jahresende. Zudem stehen wir Ihnen für eine Beratung betreffend Vorsorge- und Pensionierungsplaung oder weiteren Versicherungsfragen gerne zur Verfügung.

Unternehmensgründung – Wahl der Rechtsform

Mit der Wahl der Rechtsform legen Sie das Fundament Ihrer Unternehmung für die nächsten Jahre. Dabei sind verschiedene Elemente wie Kapitalbedarf, aktuelle oder zukünftige Mitinhaber, Haftung sowie steuerliche und sozialversicherungstechnische Überlegungen zu berücksichtigen. Je nach Konstellation sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten der einen oder anderen Gesellschaftsform passend.

„Beim Begleiten von Neugründern bei der Realisation Ihrer Unternehmung helfen mir sowohl meine langjährige Erfahrung als Treuhänder als auch meine langjährige Tätigkeit als Unternehmer und Verwaltungsrat verschiedenster Unternehmungen.“

Markus Gebhard
dipl. Treuhandexperte

Zukünftigen Unternehmern und Neugründern (bis 18 Monate nach Gründung) offerieren wir ein kostenloses, erstes Beratungsgespräch von zwei Stunden als Unterstützung beim Start-up. Hier können Sie gleich einen Termin vereinbaren.

UP|DATE April 2019 von TREUHAND|SUISSE


Unter dem Titel UP|DATE publiziert der Verband TREUHAND|SUISSE drei Mal im Jahr einen Newsletter. Er greift in leicht verständlicher Sprache Themen auf, die insbesondere für KMU oder Privatpersonen von Bedeutung sind. Bleiben Sie mit einem Klick (hier oder auf das Bild) informiert und auf dem laufenden mit folgenden Themen:

  • Mitarbeiterführung: Was macht die gute Chefin, den guten Chef aus?
  • Website: Datenschutzerklärung leicht gemacht
  • Arbeitsrecht: Was Sie über Ihre Spezialfälle wissen sollten

Zudem finden noch weitere News kompakt und informativ. Das PDF erhalten Sie ganz einfach mit einem Klick auf das Bild.

Haben Sie Fragen zu den behandelten Themen oder anderen Treuhandbelangen? Unser Businesspoint Team steht Ihnen gerne zur Verfügung!

Sofern Sie das UP|DATE offline lesen möchten, melden sie sich bei uns und senden wir Ihnen gerne ein Exemplar zu.

Wir sind Mitglied bei TREUHAND|SUISSE bei der Sektion Zürich



Einreichen der Steuererklärung 2018

Mit dem neuen Jahr kommt wie jedes Jahr auch die Pflicht zur Erstellung der jährlichen Steuererklärung. Wir unterstützen Sie dabei gerne. Unsere Steuerkunden profitieren von fachlich kompetentem Service und diversen Dienstleistungen wie

  • Prüfung der Steuerrechnungen provisorisch wie defintiv inklusive
  • Automatische Fristverlängerung für Stammkunden
  • Steuerliche Vertretung

Um Sicherzustellen, dass wir alle notwendigen Unterlagen erhalten und so für Sie die steuerlich beste Lösung finden, bitten wir Sie eine der untenstehenden Checklisten auszufüllen und uns diese zusammen mit den notwendigen Unterlagen zuzustellen.

Wenn Sie unsicher sind ob diese Unterlagen für die Steuererklärung wichtig sind, im Zweifel einfach mitbringen!

WICHTIG: Neukunden bitten wir unsere ausführliche Checkliste mit den zusätzlich notwendigen Angaben auszufüllen

Ausführliche Checkliste
(für Neukunden)
Ergänzende Checkliste
(für Stammkunden)

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

UP|DATE Dezember 2018 von TREUHAND|SUISSE

Unter dem Titel UP|DATE publiziert der Verband TREUHAND|SUISSE drei Mal im Jahr einen Newsletter. Er greift in leicht verständlicher Sprache Themen auf, die insbesondere für KMU oder Privatpersonen von Bedeutung sind. Bleiben Sie mit einem Klick (hier oder auf das Bild) informiert und auf dem laufenden mit folgenden Themen:

  • Stockwerkeigentum
  • Vorsorgeauftrag
  • Nachfolgeplanung und Todesfall von Unternehmer

Zudem finden Sie HIER die Beilage mit einer Übersicht über die Leistungen und Beiträge der Sozialversicherungen ab 1.1.2019.

Haben Sie Fragen zu den behandelten Themen oder anderen Treuhandbelangen? Unser Businesspoint Team steht Ihnen gerne zur Verfügung!

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Wir sind Mitglied bei TREUHAND|SUISSE bei der Sektion Zürich

Kryptowährungen und Steuern

Kryptowährungen sind längst mehr als ein Geheimtipp für Insider und Nerds. Wer sich dafür interessiert wird neben den bekannten Bitcoins mehr als 1‘000 Angebote wie z.B. Onecoins, Ethereum, Litecoins oder den Dash finden.

Die meisten Kantone haben dazu ein entsprechendes Merkblatt veröffentlicht und folgen mehrheitlich der Ansicht der Kantone Zug und Zürich. Die gängigen Währungen sind wie Fremdwährungen zu behandeln. Je nach Kanton (z.B. Kantone Bern, Luzern, Zürich und Zug) sind diese im Wertschriftenverzeichnis anzugeben oder bei den anderen Kantonen als „übrige Vermögenswerte“. Der Nachweis über den Besitz erbringt die steuerpflichte Person mit dem Ausdruck des digitalen Wallets in welchem die Bitcoins abgelegt sind oder einem entsprechenden Depotauszug. Der Wert des Bestandes unterliegt der Vermögenssteuer. Die Bestimmung ist aufgrund der verschiedenen Handelsplätze und unterschiedlichen Preise sowie der hohen Volatilität sehr schwer. Die Steuerbehörden verweisen zur Bestimmung der Kurse auf folgende Portale:

Achtung, nicht jede Kryptowährung erfüllt die gleichen Elemente wie z.B. der Bitcoin. Daher ist insbesondere bei nicht gängigen Währungen oder allfälligen Produkten rund um diese genau abzuklären wie, wo und in welchem Umfang diese zu besteuern sind.

Befinden sich die Kryptowährungen im Privatvermögen so sind die Kursgewinne steuerfrei, entsprechende Verluste können jedoch auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Kursgewinne auf Kryptowährungen im Geschäftsvermögen sind jedoch steuerpflichtig und unterliegen auch den Sozialversicherungen als selbständiges Erwerbseinkommen. Verluste können dafür mit dem steuerbaren Einkommen verrechnet werden. Wie beim Wertschriftenhandel kann die Steuerbehörde auch bei umfassenden Handel mit Kryptowährungen je nach Fall eine Privatperson um qualifizieren und diesen Handel als gewerbsmässig einstufen.

Das Mining (Schüren) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechenleistungen sowie alle übrigen Einkünfte rund um Bitcoins sind steuerpflichtig. Wie alle anderen Einkommen unterliegt auch das generierte Einkommen in Bitcoins den Steuern. Da im Regelfall nicht massgebend ist wo das Einkommen erworben wurde, sondern wo die steuerpflichtige Person ihren Lebensmittelpunkt hat.

Obwohl vieles von Seiten Steuerverwaltung bereits geregelt wurde ist die saubere Deklaration von Kryptowährungen nicht immer ganz einfach. Bei Fragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich an das Businesspoint-Team.

kleine Änderungen bei den Sozialversicherungssätzen ab 1. Januar 2019

Per 1. Januar 2019 bleiben die Beitragssätze für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie für die Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung (EO) und Arbeitslosenversicherung (ALV) für auf der Höhe des Vorjahres. Hier eine Übersicht über die Änderungen:

AHV/IVEO – Beiträge Selbständigerwerbenden

2019 2018
Maximalsatz 9,650% 9,650%
Untere Einkommensgrenze 9’500 9’500
Maximalsatz ab einem Einkommen von
für Einkommen zwischen 9’400 und 56’400 kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung
56’900 56’400
Mindestbeitrag pro Jahr 482 478
Obergrenze für Beiträge an die Familienausgleiskasse (FAK) 148’200 148’200
 

Beitragsfreies Einkommen

Für Altersrentner pro Jahr 16’800 16’800

Bitte beachten Sie, dass die Veranlagung aufgrund Ihrer Steuererklärung vorbenommen wird. Bei Fragen zu Ihren Beiträgen als Selbständigerwerbender stehen wir gerne zur Verfügung.

AHV/IV/EO – Beiträge Nichterwerbstätige

2019 2018
Jährlicher Mindestbetrag 482 478
Jährlicher Maximalbetrag 24’100 23’900

Wichtig zu wissen ist, dass Studierende jedes Jahr freiwillig ihren Beitrag bezahlen müssen um keine Lücke in der AHV zu haben.

Für verheiratet Personen oder in eingetragener Partnerschaft lebende gilt:
Solange ein Ehegatte mindestens das doppelte des Mindestbeitrags an AHV-Beiträgen bezahlt die Beitragspflicht auch für den anderen Partner erfüllt. Sobald dieser keine Beiträge mehr entrichtet, z.B. aufgrund Pensionierung, muss der nichterwerbstätigte Partner Beiträge als Nichterwerbstätige Person abführen. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Siutation stehen wir gerne zur Verfügung.

BVG – Berufliche Vorsorge

alle angaben pro Jahr 2019 2018
Eintrittslohn 21’330 21’150
Minimal versicherter Lohn nach BVG* 3’555 3’525
Oberer Grenzbetrag nach BVG 85’320 84’600
Koordinationsabzug 24’885 24’675
Maximal versicherter Lohn 60’435 59’925
Maximal versicherbarer Lohn 853’200 846’000

* Lohn bis zum Eintrittslohn ist mit der AHV versichert.

Das BVG bzw. Ihre Pensionskasse soll den Erhalt des Lebensstandards im Alter absichern. Bei Fragen zu Ihrer Pensionskasse sowie zu Möglichkeiten rund um den BVG-Plan stehen wir gerne zur Verfügung.

Gebundene Vorsorge (freilwillige Säule 3a)

2019 2018
Erwerbstätige mit 2. Säule 6’826 6’768
Erwerbstätige ohne 2. Säule
(max. 20% vom Erwerbseinkommen) höchstens
34’128 33’840

Die freiwillige Säule 3a ist sowohl Vorsorge als auch für die Steuerplanung interessant. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag Steuern sparen und vorsorgen: Tipps vor dem Jahresende. Zudem stehen wir Ihnen für eine Beratung betreffend Vorsorge- und Pensionierungsplaung oder weiteren Versicherungsfragen gerne zur Verfügung.

Steuern sparen und vorsorgen: Tipps vor dem Jahresende

Die Steuererklärung für das nächste Jahr ist gedanklich noch in weiter Ferne. Doch wer Steuern sparen möchte, sollte sich bereits vor Ende Jahr darüber Gedanken machen:

Zum Beispiel ob eine Einkaufslücke in der 2. Säule besteht. Der entsprechende Betrag ist auf dem Vorsorgeausweis ersichtlich oder kann bei der Pensionskasse nachgefragt werden. Ist eine solche vorhanden, so kann das Einkaufsformular auf der jeweiligen Homepage der Pensionskasse herunter geladen oder angefordert werden

Der Einkauf in die 2. Säule kann steuerlich voll in Abzug gebracht werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass nach einem Einkauf während drei Jahren kein Kapitalbezug aus der Pensionskasse mehr möglich ist. Wer einen (Teil-)Kapitalbezug plant zum Beispiel in Folge Pensionierung plant, sollte die letzte Einzahlung entsprechend planen.

Planen Sie den Einkauf um diesen für Sie optimal und steuerlich möglichst wirkungsvoll zu gestalten. Folgendes ist vorgängig zu klären, bzw. zu berücksichtigen:

  • Macht eine Aufteilung der Einkäufe auf mehrere Jahre Sinn?
  • Wie ist der Deckungsgrad und Beitragsrückgewähr der Pensionskasse?
  • Wie hoch ist die Verzinsung der Einkäufe
  • Gab es in der Vergangenheit Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung (WEF) oder allfällige Anrechnung der grossen Säule 3a aus Selbstständigkeit?
  • Gut zu wissen: Bei einem Stellenwechsel können für den Einkauf in die 2. Säule auch Gelder der Säule 3a verwendet werden. Dieser Vorgang ist steuerneutral.

Der Einkauf in die 2. Säule sollte mit bestehenden Policen und Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) koordiniert werden. Für das Steuerjahr 2018 gelten weiterhin folgende Maximalbeträge:

  • für Personen, die einer Pensionskasse angehören, CHF 6’768
  • für Personen, die keiner Pensionskasse angehören, 20 Prozent des jährlichen Erwerbseinkommens, maximal CHF 33’840.

Denken Sie daran, Ihren Zahlungsauftrag rechtzeitig vor Weihnachten zu veranlassen, damit der Betrag vor Ende Jahr gutgeschrieben wird.

Wir stehen Ihnen bei Fragen rund um Ihren Einkauf sowie der Planung Ihrer Vorsorge und Pensionierung gerne zur Verfügung.

Liquidität ist das Blut der Unternehmung

Ohne genügende Liquidität ist die Gesellschaft kurzfristig gefährdet. Daher ist es für einen Unternehmer wichtig, zeitnah über die Liquidität seines Betriebs informiert zu sein.

„Um die Liquidität im Griff zu haben genügt oft das Wissen um zwei, drei Grössen oder Kennzahlen aus dem Betrieb oder die Anpassung von bereits gelebten Abläufen.“

Markus Gebhard
dipl. Treuhandexperte / MAS FH Treuhand und Unternehmensberatung

Im Bereich Liquidität stehen Ihnen als Unternehmer verschiedene Hilfsmittel wie zum Beispiel ein Liquiditätsplan oder Führungskennzahlen zur Verfügung. Individuell auf Ihre Bedürfnisse angepasst erhalten Sie damit einen raschen Überblick über die aktuelle Situation und die kommenden Wochen bzw. Monate. Dies ermöglicht Ihnen proaktiv die Zukunft zu planen.

Mehr Informationen rund um unsere Dienstleistungen betreffend Liquidität finden Sie HIER. Für Fragen rund um Liquidität und Führungskennzahlen stehen wir Ihnen bei einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung.

UP|DATE August 2018 von TREUHAND|SUISSE

Unter dem Titel UP|DATE publiziert der Verband TREUHAND|SUISSE drei Mal im Jahr einen Newsletter. Er greift in leicht verständlicher Sprache Themen auf, die insbesondere für KMU oder Privatpersonen von Bedeutung sind. Bleiben Sie mit einem Klick (hier oder auf das Bild) informiert und auf dem laufenden mit folgenden Themen:

UPDATE August 2018
  • Neue Technologien eröffnen neue Möglichkeiten. Das gilt auch für die Digitalisierung. Sie gibt Ihrem Unternehmen die Chance, bestehende Angebote zu hinterfragen, neue Leistungen zu evaluieren und Arbeitsprozesse zu optimieren.
  • Einnahmen und Ausgaben vorausschauend zu überblicken, kann für KMU überlebenswichtig sein.
  • Ein Mitarbeiter verlässt Ihr Unternehmen? Sie haben eine neue Fachkraft gefunden? Vor dem letzten oder dem ersten Arbeitstag müssen einige Dinge geklärt und organisiert werden.

Haben Sie Fragen zu den behandelten Themen oder anderen Treuhandbelangen? Unser Businesspoint Team steht Ihnen gerne zur Verfügung!

Sofern Sie das UP|DATE offline lesen möchten, melden sie sich bei uns und senden wir Ihnen gerne ein Exemplar zu.

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