Im Kreisschreiben Nr. 42 vom 30. November wurde die Neuregelung für den Abzug von Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 33 Abs. 1 j DBG ausformuliert. Die Bestimmungen sind eigentlich schon seit 1. Januar 2016 in Kraft. Präsisierungen durch die ESTV liess auf sich warten. Anstelle einer einfachen Lösung wurde von Seiten ESTV ein zwölf Seiten umfassendes Kreisschreiben präsentiert.
Immerhin ist nun eine für alle gültige Lösung hier, auch wenn man auf deren Umsetzung von Seiten der Kanton gespannt sein darf. Sollten Sie eine Weiterbildung planen raten wir Ihnen die entsprechenden Ausgaben sauber zu dokumentieren und eine Aufstellung der Steuererklärung beizulegen.
Das Treuhand-Team berät Sie bei Fragen rund um steuerliche Abzüge oder grundsätzlich bei Steuerfragen gerne!